andere / Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen.
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- - - 3924900010 80 (0/1) : Bügelbretter und -tische, einschließlich Ärmelbretter, frei- oder nicht freistehend, und ihre Gestelle und Bügelflächen
- - - 3924900090 80 (0/445) : andere
Nach den Antragsangaben und der vorgelegten…
Nach den Antragsangaben und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich bei den sog. "Snackboxen" um drei bunte, ineinander gestapelte Proviantdosen aus Polypropylen, einem Kunststoff i.S. der Anmerkung 1 zu Kapitel 39.
Die quadratischen Dosen (Abmessungen: groß L ca. 11,5 cm; H ca. 5,4 cm; mittel L ca. 10,2 cm; H ca. 4,7 cm; klein L ca. 8,7 cm; H ca. 4,2 cm) verfügen jeweils über einen Stülpdeckel mit einer Aufziehlasche und sind auf der Schauseite mit diversen bunten Kindermotiven (z.B.
Apfel, Birne, Keks, Kinderfiguren) bedruckt. Die Snackboxen sind mit einer bedruckten Pappbanderole aufgemacht.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel aus Kunststoffen, nicht von der KN-Unterposition 3924 1000 erfasst“.
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Bei der durch ein Warenmuster und eine Produktabbildung…
Bei der durch ein Warenmuster und eine Produktabbildung veranschaulichten Ware handelt es sich um einen runden Proviant-/ Frischhaltebecher zum einmaligen Gebrauch aus farblos-transparentem Kunststoff (lt.
Antrag: PLA = Polylactic acid). Der Einwegbecher mit einem Fassungsvolumen von etwa 100 ml (Ø ca. 76 mm, Höhe ca. 45 mm) wird nach Angaben der Antragstellerin als "Becher to go" zum separaten Transport/Aufbewahrung von z.B.
Heißgetränken, Dressings oder sog. Toppings verwendet. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Hauswirtschaftsartikel aus Kunststoffen" eingereiht.
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Nach den Angaben der Antragstellerin handelt…
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich beim durch Abbildungen veranschaulichten Erzeugnis um einen zusammenfaltbaren, blauen Futternapf für Tiere (Ø 13 cm) aus Silikon, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39.
Die konisch geformte Ware verfügt über einen am oberen Ende nach Außen gebogenen, lilafarbenen Rand, einen Aufdruck am Boden und kann bis zu einer Höhe von 3,5 cm entfaltet werden.
Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Hauswirtschaftsartikel als Kunststoffen" eingereiht.
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Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten…
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um sog. Menstruationstassen aus TPE (Thermoplastisches Elastomer), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39.
Die becherförmigen Erzeugnisse sind mit einer integrierten Rückhol-Zuglasche ausgestattet und dienen als wiederverwendbares Hygieneprodukt dem Auffangen der Monatsblutung.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Hygiene- oder Toilettengegenstände aus Kunststoffen, Hygienegegenstände für Zwecke der Monatshygiene aus Kunststoffen (Menstruationstassen, Menstruationsschwämmchen)".
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Nach den Angaben der Antragstellerin und…
Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen sog.
Treteimer. Der etwa 305 mm hohe Abfalleimer besteht im Wesentlichen aus einem nahezu zylindrischen Gehäuse (Durchmesser ca. 230 mm) und einem Deckel aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39.
Im Innern ist die Ware mit einem herausnehmbaren Inneneimer aus Kunststoff mit Henkel aus Stahldraht ausgestattet.
Der Abfalleimer weist am unteren Ende ein Pedal aus Kunststoff mit zum Deckel führendem Klappmechanismus aus unedlem Metall auf.
Der Charakter der in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemachten Ware wird durch die Kunststoffe bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen Hauswirtschaftsartikel aus Kunststoff.
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Es handelt sich bei dem durch Abbildungen…
Es handelt sich bei dem durch Abbildungen veranschaulichten Erzeugnis um einen zweiteiligen Behälter als Halter für eine Toilettenbürste an einem Reinigungswagen (nicht Gegenstände dieser Auskunft).
Das Erzeugnis ist vollständig aus grauen Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 gefertigt und verfügt über ein zylindrisches Oberteil, welches an der Unterseite mit Ablaufschlitzen sowie an der Oberseite mit einem Tragegriff und einem Haken zur Befestigung am Reinigungswagen augestattet ist.
Das Unterteil ist zu einer Tropfschale für Schmutzwasser ausgeformt und kann mittels eines Gewindes vom Oberteil getrennt werden.
Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Erzeugnissen um "andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen".
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Es handelt sich um eine Trinkflasche mit…
Es handelt sich um eine Trinkflasche mit einem Fassungsvermögen von ca. 1000 ml, bestehend aus einem transparenten und mit einer aufgedruckten Skalierung versehenen Flaschenkörper (H: ca. 23 cm, Ø ca. 7 cm) aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt.
Produktkennzeichnung Polyester) und einem Schraubdeckel aus Kunststoff mit integriertem Trinkstutzen und transparenter Abdeckkappe.
Am Flaschenhals ist zusätzlich eine Spinnstofftrageschlaufe (L: ca. 18 cm) angebracht. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmen die Kunststoffe den Charakter der z.
B. beim Sport, Wandern oder Camping verwendeten Trinkflasche. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Hauswirtschaftsartikel aus Kunststoffen eingereiht".
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Es handelt sich um eine Trinkflasche mit…
Es handelt sich um eine Trinkflasche mit einem Fassungsvermögen von ca. 350 ml, bestehend aus einem farbigen und mit einer aufgedruckten Skalierung versehenen Flaschenkörper (H: ca. 12 cm, Ø ca. 6,5 cm) aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt.
Produktkennzeichnung Polyester) und einem Schraubdeckel aus Kunststoff mit integriertem Trinkstutzen und transparenter Abdeckkappe.
Am Flaschenhals ist zusätzlich eine Spinnstofftrageschlaufe (L: ca. 10 cm) angebracht. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmen die Kunststoffe den Charakter der z.
B. beim Sport, Wandern oder Camping verwendeten Trinkflasche. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Hauswirtschaftsartikel aus Kunststoffen eingereiht".
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Es handelt sich um eine klarsichtige Trinkflasche…
Es handelt sich um eine klarsichtige Trinkflasche aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39.
Die zylindrische Ware (Höhe ca. 27,5 cm, Ø ca. 6 cm) weist ein Fassungsvermögen ca. 800 ml auf und ist mit einem Schraubverschluss mit Trinköffnung sowie einem fest angebrachten Klappdeckel versehen.
In die Flasche ist ein herausnehmbarer, separat verschließbarer Filtereinsatz für z. B. Eis oder Früchte (Länge ca. 17 cm) mit diversen Aussparungen eingesetzt.
Die in einer Pappschachtel aufgemachte Ware wird u. a. auf Reisen oder im Haushalt verwendet. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel aus Kunststoffen" eingereiht.
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Bei der als "Müslibecher to go"…
Bei der als "Müslibecher to go" bezeichneten Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf (Pappkarton) bestehend aus: - einem ca. 11,5 cm hohen, doppelwandigen Proviantbehältnis (ohne Vakuum) -- aus transparentem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, -- mit einer Silikonmanschette, -- mit einem Gewinde am oberen Rand auf der Außenseite, -- mit einem spezifisch gestalteten Deckel (Ø ca. 9 cm), --- kuppelförmig, mit abschraubbarer Haube (ebenfalls zum Befüllen), --- seitlich mit einer Halteklemme ausgestattet und - einem Kunststofflöffel der am Deckel befestigt werden kann.
Im Hinblick auf den Umfang sowie die Bedeutung für die Verwendung verleiht der Proviantbecher (Müslibecher) der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter.
Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Hauswirtschaftsartikel aus Kunststoffen" eingereiht.
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