POLYSTYROL.
POLYSTYREN 9 ΠΟΛΥΣΤΥΡΟΛΙΟ 3 POLYSTYRENE 29 POLIESTIRENO 9 POLYSTYRÈNE 84 POLISZTIROL 2 POLYSTYREEN 18 POLISTYREN 12 POLYSTYRÉN 6 POLISTIREN 13 POLYSTYREN 14Nach den Angaben der Antragstellerin und…
Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine sog. "Kühlbox" mit den Maßen von ca. 45 cm x 30 cm x 28 cm (LxBxH).
Die doppelwandige Kühlbox besteht aus einer mintfarbenen, quaderförmigen Box mit einem abnehmbaren Deckel aus Polypropylen (Abdeckung) sowie einer Isolierschicht aus geschäumtem Polystyrol (beides Kunststoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39).
Sie ist mit einem längenverstellbaren Tragegurt aus Leder mit Griff aus Kunststoff sowie einem aufgebrachten Schriftzug aus Kunststoff auf der Vorderseite ausgestattet.
Die Box dient dem Kühlen von Getränken und Speisen und wird als Aufbewahrungs- bzw.Transportbehältnis verwendet.
Die Kunststoffe bestimmen im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung den stofflichen Charakter der Ware.
Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Hauswirtschaftsartikel aus Kunststoffen, andere als in den Taric-Codes 3924 1000 11 bis 3924 9000 10 genannt" eingereiht.
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Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten…
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um eine sog. „Sushischale mit Deckel - 80325“ aus Polystyrol (PS und BOPS), einem Kunststoff i.S. der Anmerkung 1 zu Kapitel 39.
Die schwarze, rechteckige Sushischale (L ca. 16,0 cm; B ca. 9,1 cm; H ca. 2,0 cm) verfügt über einen passgenauen, klarsichtigen Stülpdeckel (L ca. 16,5 cm; B ca. 9,6 cm; H ca. 3,0 cm); Größe "S".
Die Ware dient dem Verpacken und Transportieren von Lebensmitteln im Handel und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Schachteln (einschließlich Dosen) und ähnliche Waren, andere als in den Codenummern 3923 1010 00 0 bis 3923 1090 10 0 genannt".
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Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten…
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um eine sog. „Sushischale mit Deckel - 80336“ aus Polystyrol (PS und BOPS), einem Kunststoff i.S. der Anmerkung 1 zu Kapitel 39.
Die schwarze, längliche Sushischale (L ca. 22,0 cm; B ca. 9,0 cm; H ca. 2,0 cm) verfügt über einen passgenauen, klarsichtigen Stülpdeckel (L ca. 22,4 cm; B ca. 9,5 cm; H ca. 3,1 cm); Größe "Slim".
Die Ware dient dem Verpacken und Transportieren von Lebensmitteln im Handel und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Schachteln (einschließlich Dosen) und ähnliche Waren, andere als in den Codenummern 3923 1010 00 0 bis 3923 1090 10 0 genannt".
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Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten…
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um eine Sushischale sog. „Bento Box mit Deckel - 80360“ aus Polystyrol (PS und BOPS), einem Kunststoff i.S. der Anmerkung 1 zu Kapitel 39.
Die rot-schwarz gemusterte, quadratische Sushischale (L ca. 21,4 cm; B ca. 21,4 cm; H ca. 3,2 cm) ist innenseitig in vier Bereiche unterteilt und verfügt über einen passgenauen, klarsichtigen Stülpdeckel (L ca. 20,9 cm; B ca. 20,9 cm; H ca. 2,0 cm).
Die Ware dient dem Verpacken und Transportieren von Lebensmitteln im Handel und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Schachteln (einschließlich Dosen) und ähnliche Waren, andere als in den Codenummern 3923 1010 00 0 bis 3923 1090 10 0 genannt".
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Nach den Angaben der Antragstellerin und…
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorgelegten Produktabbildung handelt es sich um eine sog. "Wandauslassdose, 0518360777" aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die annähernd keilförmige Installationsdose besteht aus einem ca. 6 x 3 x 3,2 cm großen Korpus, welcher an den Seiten sowie dem abnehmbaren Deckel mit diversen unterschiedlich großen, vorgestanzten ("herausbrechbaren") Kabeldurchführungsöffnungen zum Durchführen von Leitungen usw. versehen ist.
Die Ware ist als Unterputz-Elektroinstallationsdose für den Kabelanschluss von beispielsweise Wandlampen vorgesehen.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Baubedarfsartikel aus Kunststoff, den Beschlägen ähnliche Ware zur bleibenden Befestigung an Wänden oder anderen Gebäudeteilen".
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Nach den Antragsangaben handelt es sich bei…
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der so genannten "Sushibox Party, #80104" um eine etwa 30 x 30 cm große, schwarz-goldene Schale ohne Deckel aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39.
Das Erzeugnis dient gemeinsam mit einem Deckel (nicht Gegenstand dieser Auskunft) dem Verpacken und Transportieren von Lebensmitteln im Handel und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, nicht von den Codenummern 3923 1010 00 0 und 3923 5090 00 0 erfasst".
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Angaben: Es handelt sich hier um eine Suspension…
Angaben: Es handelt sich hier um eine Suspension magnetisierbarer ungebundener Mikropartikel, die für die Herstellung von Immunoassays verwendet werden.
Zur Zusammensetzung liegen vertrauliche Angaben vor. Befund: Chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Bestandteilen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen: in flüssiger Form bei 20 °C: andere
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Angaben des Antragstellers: Polybutylenterephthalat…
Angaben des Antragstellers: Polybutylenterephthalat (PBT), ein thermoplastischer technischer Kunststoff auf Polyesterbasis mit hervorragenden elektrischen Eigenschaften und chemischer Beständigkeit.
Untersuchungen an einem Warenmuster: Es wurde ein schwarzes Kunststoffgranulat vorgelegt. Nach einem vorliegenden Datenblatt handelt es sich um Polybutylenterephthalat mit 30 % Glasfaserverstärkung und weiteren Zusätzen.
Befund: Es liegt ein anderer gesättigter Polyester im Sinne der Position 3907 vor.
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Knietablett / Laptopkissen (Abbildung siehe…
Knietablett / Laptopkissen (Abbildung siehe Anlage) - aus einer rechteckigen, auf der Oberseite mit kindgerechten Motiven lackierten Holzfaserplatte (MDF, laut Antragsteller), mit einem umlaufenden Rahmen, an der Unterseite mit einer fest verbundenen kissenförmigen Unterlage aus mit Polystyrolkügelchen gefülltem, bedrucktem Spinnstoff (Baumwolle, laut Antrag), - in den Abmessungen 41 x 31 x 8 cm, - zur Verwendung als Unterlage, Arbeitsfläche oder zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche zum Transport von Lebensmitteln und/oder Geschirr.
Der Charakter der zusammengesetzten Ware wird aufgrund des Umfangs sowie der Bedeutung für die Verwendung durch das Holz bestimmt. „Holzware zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche, nicht aus Bambus, nicht aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kap. 44 (zusammengesetzte Ware aus Holz -charakterbestimmend- Spinnstoff und Kunststoff), sogenanntes Knietablett / Laptopkissen.“
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Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem…
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Datenblatt handelt es sich um eine transparente Vorratsdose (Fresh & Easy; Art. 31200) aus Methylstyrol-Acryl mit einem weißen Deckel aus Polystyrol, beides Kunststoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39.
Das zylindrisch gestaltete Erzeugnis mit einem Durchmesser und einer Höhe von ca. 12,8 cm besitzt ein Fassungsvermögen von 900 ml.
Die Ware ist mit einem luft- und wasserdichten bügelartigen Verschluss ausgestattet und dient insbesondere der Aufbewahrung von Trockenvorräten (Lebensmitteln).
Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel aus Kunststoffen, für den Küchengebrauch, andere als von den TARIC-CODES 3924 1000 11 bis 3924 1000 20 erfasst" eingereiht.
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